Rechtsprechung
VGH Hessen, 23.11.1992 - 8 UE 2568/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 VerstromG 3, § 6 VerstromG 3, § 167 Abs 2 Nr 1 AO, § 191 AO
Ausgleichsabgabe nach den Verstromungsgesetzen: Abgabenfreiheit bei unentgeltlicher Energielieferung; Verjährungsfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 21.08.1986 - I/3-E 2646/83
- VGH Hessen, 23.11.1992 - 8 UE 2568/86
- BVerwG, 31.01.1995 - 11 C 8.93
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge - …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1992 - 8 UE 2568/86
Seine Geltung im öffentlichen Recht kann daher auch ohne besondere Regelung nicht in Zweifel gestellt werden (BVerwGE 69, S. 227/233 vom 15. Mai 1984 -- 3 C 86.82).Das hat das Verwaltungsgericht richtig unter Bezugnahme auf BVerwGE 69, 227/233 gesehen.
- VG Kassel, 28.03.2001 - 6 E 738/00
Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe; Naturschutzrechtliche …
Die Verjährung hat die Aufgabe, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wenn der Abgabengläubiger durch andauernde Untätigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen für den Abgabenschuldner vermittelt (Hess. VGH, 23.11.1992 - 8 UE 2568/86, Seite 14 des Abdruckes m.w.N.).Die Rechtsprechung hat für verschiedenartige Ausgleichsabgaben, deren Verjährung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden war, einhellig die Angemessenheit einer Analogie zu den Vorschriften der Abgabenordnung bejaht (siehe z.B. Hess. VGH, 08.09.1982 - V OE 111/81 für Verjährung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz - Hess. VGH, 23.11.1992 - 8 UE 2568/86 zur Verjährung von Ausgleichsabgaben nach den Verstromungsgesetzen - BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 zu den Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz - BVerwG - 31.01.1995 - 11 C 8/93-DVBl. 1995, 813 = Buchholz 451.175.3.
Für Ausgleichsabgaben besteht daher in Hessen eine Regelungslücke, die mit den traditionellen Instrumenten analoger Rechtsanwendung geschlossen werden muß (Hess. VGH, 23.11.1992 a.a.O.).
Weiterhin ist festzustellen, daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er die Verjährung von Abgaben außerhalb der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt hat, vorwiegend die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung oder die Vorschriften der kommunalen Abgabengesetze für anwendbar erklärt (Hess. VGH, 23.11.1992, a.a.O.).